Der BGH hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.

Der BGH kam zum Ergebnis, dass der Zuschauer anteilig 20.340 € zu zahlen hat. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen hat. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen.